
Haben Sie gewusst:
Erwerbstätige erhalten Adoptionsurlaub bei Adoption eines Kindes unter vier Jahren.
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben seit dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub.
Der Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert und muss im ersten Jahr nach der Adoption tage- oder wochenweise bezogen werden.
Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub bezieht, oder ihn unter sich aufteilen, sie können ihn jedoch nicht gleichzeitig beziehen. Für Eltern, die ein Stiefkind adoptieren, ist kein bezahlter Urlaub vorgesehen.
Um Anspruch auf den zweiwöchigen Urlaub zu erlangen müssen die Adoptiveltern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes Arbeitnehmer oder Selbstständige sein. Die Adoptiveltern müssen in den neun Monaten unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Adoption, höchstens aber 220 Franken pro Tag.
Aber Achtung: Die Entschädigung wird nicht von Amtes wegen ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden.