Anspruch auf Adop­ti­ons­ur­laub

Haben Sie gewusst:
Erwerbs­tä­ti­ge erhal­ten Adop­ti­ons­ur­laub bei Adop­ti­on eines Kin­des unter vier Jah­ren.

Erwerbs­tä­ti­ge, die ein Kind von unter vier Jah­ren zur Adop­ti­on auf­neh­men, haben seit dem 1. Janu­ar 2023 Anspruch auf einen zwei­wö­chi­gen Adop­ti­ons­ur­laub.

Der Urlaub wird über die Erwerbs­er­satz­ord­nung (EO) finan­ziert und muss im ers­ten Jahr nach der Adop­ti­on tage- oder wochen­wei­se bezo­gen wer­den.

Die Adop­tiv­el­tern kön­nen wäh­len, wer von ihnen den Urlaub bezieht, oder ihn unter sich auf­tei­len, sie kön­nen ihn jedoch nicht gleich­zei­tig bezie­hen. Für Eltern, die ein Stief­kind adop­tie­ren, ist kein bezahl­ter Urlaub vor­ge­se­hen.

Um Anspruch auf den zwei­wö­chi­gen Urlaub zu erlan­gen müs­sen die Adop­tiv­el­tern zum Zeit­punkt der Auf­nah­me des Kin­des Arbeit­neh­mer oder Selbst­stän­di­ge sein. Die Adop­tiv­el­tern müs­sen in den neun Mona­ten unmit­tel­bar vor der Auf­nah­me des Kin­des bei der AHV ver­si­chert gewe­sen sein und in die­ser Zeit wäh­rend min­des­tens fünf Mona­ten eine Erwerbs­tä­tig­keit aus­ge­übt haben.

Die Adop­ti­ons­ent­schä­di­gung beträgt 80 Pro­zent des durch­schnitt­li­chen Erwerbs­ein­kom­mens vor der Adop­ti­on, höchs­tens aber 220 Fran­ken pro Tag.

Aber Ach­tung: Die Ent­schä­di­gung wird nicht von Amtes wegen aus­be­zahlt. Sie muss bei der zustän­di­gen Aus­gleichs­kas­se aus­drück­lich bean­tragt wer­den.