So funk­tio­niert die Ein­fa­che Gesell­schaft

Die ein­fa­che Gesell­schaft ist die ein­fachs­te Form einer Per­so­nen­ge­sell­schaft.

Ein­fa­che Gesell­schaf­ten wer­den oft nur für eine gewis­se Zeit gegrün­det, z.B. ein Bau­kon­sor­ti­um, das sich nach Fer­tig­stel­lung des Bau­werks wie­der auf­löst.

Eine ein­fa­che Gesell­schaft tritt nach aus­sen nur als Inter­es­sen­ge­mein­schaft auf. Sie besitzt daher weder eine eige­ne Rechts­per­sön­lich­keit, noch muss sie gegen aus­sen unter einem eige­nen Namen auf­tre­ten. Dadurch kommt in der Pra­xis viel­fach eine ein­fa­che Gesell­schaft zustan­de, ohne dass sich die Betei­lig­ten des­sen bewusst sind.

Bezüg­lich der Haf­tung hat die­se Gesell­schafts­form eini­ge Tücken: Die Gesell­schaf­te­rin­nen und Gesell­schaf­ter haf­ten nach aus­sen soli­da­risch und unbe­schränkt für die Ver­bind­lich­kei­ten der gesam­ten Gesell­schaft.