Finanz-Tipp — Lücke in der AHV

AHV-Bei­trags­lü­cken schlies­sen

Liegt ein Ver­säum­nis vom Arbeit­ge­ber vor und kann belegt wer­den wird der Betrag auf dem AHV-Kon­to gut­ge­schrie­ben, auch wenn die Aus­gleichs­kas­se kei­ne Mög­lich­keit mehr hat, den Betrag vom ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber ein­zu­for­dern.

Sind die Bei­trags­lü­cken durch den Lebens­lauf ent­stan­den, kön­nen die feh­len­den Bei­trä­ge nach­be­zahlt wer­den, wenn man in der Zeit, in der sie ent­stan­den sind, AHV-ver­si­chert war.

Dabei muss auch die Frist von fünf Jah­ren beach­tet wer­den. Spä­ter ist ein Aus­gleich nicht mehr mög­lich.