Miet­erträ­ge aus Airbnb und ähn­li­chen Ange­bo­ten

Die Ver­mie­tung pri­va­ter Zim­mer oder Woh­nun­gen an frem­de Gäs­te erfreut sich gros­ser Beliebt­heit. Oft über Inter­net-Por­ta­le wie Airbnb, die öffent­lich zugäng­lich sind (auch für die Steu­er­be­hör­den).

Die Net­to-Erträ­ge aus die­sen Ver­mie­tun­gen sind in der Steu­er­erklä­rung unter «wei­te­re steu­er­ba­re Ein­künf­te» zu dekla­rie­ren. Je nach Regle­ment der Gemein­de muss der Ver­mie­ter auch Kur­ta­xen ent­rich­ten.

Wer­den meh­re­re Woh­nun­gen ver­mie­tet und hotel­ty­pi­sche Zusatz­leis­tun­gen wie Früh­stück, Ver­mie­tung von Park­plät­zen usw. ange­bo­ten, han­delt es sich um eine selb­stän­di­ge (Neben-) Erwerbs­tä­tig­keit.

Der Gewinn ist in der pri­va­ten Steuer­er­klärung anzu­ge­ben unter der Rubrik «selb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit». Dar­auf sind Ein­kom­mens­steu­ern geschul­det und auf dem Gewinn müs­sen AHV-Bei­trä­ge ent­rich­tet wer­den.