Wenn die Statuten eine einjährige Amtsdauer für den Verwaltungsrat vorsehen, endet diese grundsätzlich mit der ordentlichen Generalversammlung (GV) im Jahr nach der Wahl. Voraussetzung ist, dass die GV innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattfindet.
Wird die GV nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, endet die Amtsdauer des Verwaltungsrats automatisch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Läuft die Amtsdauer aller Verwaltungsratsmitglieder ab, liegt ein sogenannter Organisationsmangel vor.
Dann sind nur noch folgende Möglichkeiten zulässig:
- eine Universalversammlung oder
- eine Einberufung durch die Revisionsstelle.
Ist auch dies nicht möglich, bleibt als letzter Schritt nur noch der Gang zum Richter, der eine Generalversammlung einberufen kann. Um diese Situation zu vermeiden, muss die ordentliche Generalversammlung rechtzeitig einberufen werden und darf spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden. Alternativ können die Statuten so angepasst werden, dass die Amtsdauer des Verwaltungsrats beispielsweise drei Jahre beträgt.
Mösler Treuhand unterstützt Sie gerne bei der Überprüfung Ihrer Statuten sowie bei der Planung und Durchführung der Generalversammlung.