Risi­ken bei ver­spä­te­ter Gene­ral­ver­samm­lung

Wenn die Sta­tu­ten eine ein­jäh­ri­ge Amts­dau­er für den Ver­wal­tungs­rat vor­se­hen, endet die­se grund­sätz­lich mit der ordent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung (GV) im Jahr nach der Wahl. Vor­aus­set­zung ist, dass die GV inner­halb von sechs Mona­ten nach Ende des Geschäfts­jah­res statt­fin­det.


Wird die GV nicht inner­halb die­ser Frist durch­ge­führt, endet die Amts­dau­er des Ver­wal­tungs­rats auto­ma­tisch sechs Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res. Dies ent­spricht der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts.


Läuft die Amts­dau­er aller Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der ab, liegt ein soge­nann­ter Orga­ni­sa­ti­ons­man­gel vor.


Dann sind nur noch fol­gen­de Mög­lich­kei­ten zuläs­sig:

  • eine Uni­ver­sal­ver­samm­lung oder
  • eine Ein­be­ru­fung durch die Revi­si­ons­stel­le.


Ist auch dies nicht mög­lich, bleibt als letz­ter Schritt nur noch der Gang zum Rich­ter, der eine Gene­ral­ver­samm­lung ein­be­ru­fen kann. Um die­se Situa­ti­on zu ver­mei­den, muss die ordent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung recht­zei­tig ein­be­ru­fen wer­den und darf spä­tes­tens sechs Mona­te nach Ende des Geschäfts­jah­res statt­fin­den. Alter­na­tiv kön­nen die Sta­tu­ten so ange­passt wer­den, dass die Amts­dau­er des Ver­wal­tungs­rats bei­spiels­wei­se drei Jah­re beträgt.


Mös­ler Treu­hand unter­stützt Sie ger­ne bei der Über­prü­fung Ihrer Sta­tu­ten sowie bei der Pla­nung und Durch­füh­rung der Gene­ral­ver­samm­lung.