
Die Vorsorgeformen der Säule 3a kann grundsätzlich jeder und jede errichten, wer erwerbstätig ist: Für Arbeitnehmende bildet die Säule 3a eine Ergänzung ihrer Vorsorge aus der 1. und 2. Säule. Bei selbständig erwerbenden Personen, für welche die 2. Säule fakultativ ist, hat die Säule 3a eine weitaus grössere Bedeutung: Sie dient ihnen als Ersatz der 2. Säule. Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, können auch eine Säule 3a bilden.
Arbeitnehmende und selbständig erwerbende Personen können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an die Säule 3a in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen:
- 7’258 Franken (ab 2025) pro Jahr, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören.
- bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 36’288 Franken (ab 2025) pro Jahr, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören.