Vor­sicht vor Steu­er­hin­ter­zie­hung

Der Tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung ist erfüllt, wenn jemand gegen­über dem Steu­er­amt fal­sche oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben über sein Ein­kom­men und Ver­mö­gen macht.
 
Bei der ver­such­ten Steu­er­hin­ter­zie­hung ent­deck­te das Steu­er­amt die Unstim­mig­kei­ten recht­zei­tig und die Zah­len wer­den in der Ver­an­la­gung kor­ri­giert. Zum Bei­spiel ein nicht dekla­rier­tes aus­län­di­sches Bank­kon­to, von wel­chem das Steu­er­amt via auto­ma­ti­schem Infor­ma­ti­ons­aus­tausch erfährt.
 
Wird die Ver­an­la­gung rechts­gül­tig und die Steu­er­be­hör­de ent­deckt das nicht dekla­rier­te Kon­to erst nach­träg­lich, han­delt es sich bereits um eine voll­ende­te Steu­er­hin­ter­zie­hung.
 
Neben dem Nach­steu­er­ver­fah­ren blüht dem Steu­er­pflich­ti­gen dadurch auch ein Steu­er­straf­ver­fah­ren, wel­ches zu hohen Buss­gel­dern füh­ren kann.