Steu­er­tipp: Neben­er­werb rich­tig dekla­rie­ren

Auch bei einem Neben­ver­dienst fal­len soge­nann­te Gewin­nungs­kos­ten an. Ana­log zu den Berufs­aus­la­gen beim Haupt­ver­dienst sind die Gewin­nungs­kos­ten bei Neben­ver­diens­ten beim Bund und bei den meis­ten Kan­to­nen effek­tiv oder mit­tels einer Pau­scha­le abzugs­fä­hig. In der Regel ist es ein­fa­cher, die Pau­scha­le zu wäh­len.

Beim Bund beträgt die­se min­des­tens 800 Fran­ken pro Jahr, maxi­mal aber 20 Pro­zent des Neben­er­werbs oder pau­schal 2’400 Fran­ken, je nach­dem wel­cher Betrag höher ist. Wenn der Neben­er­werb tie­fer als 800 Fran­ken ist, kann natür­lich nur ein gleich hoher Betrag gel­tend gemacht wer­den.

Fak­tisch wer­den somit Neben­er­wer­be bis 800 Fran­ken pro Jahr nicht besteu­ert, müs­sen aber den­noch in der Steu­er­erklä­rung dekla­riert wer­den.

Wich­tig: Für Behör­den­ent­schä­di­gung gel­ten teil­wei­se ande­re Pau­schal­ab­zü­ge.