Unter­neh­mens­tipp: AHV- und steu­er­freie Leis­tun­gen für Mit­ar­bei­ten­de

Grund­sätz­lich fal­len alle Leis­tun­gen von Arbeit­ge­bern unter die Steu­er­pflicht der Emp­fän­ger und sind daher im Lohn­aus­weis anzu­ge­ben. Nun gibt es eini­ge Leis­tun­gen, die nicht als Ein­kom­men auf dem Lohn­aus­weis auf­zu­füh­ren sind und den Mit­ar­bei­ten­den AHV- und steu­er­frei zuflies­sen. Unter ande­rem sind dies fol­gen­de:
  • Gra­tis-Park­platz am Arbeits­ort
  • Zwi­schen­ver­pfle­gun­gen am Arbeits­ort
  • Halb­tax­abon­ne­ment
  • Mit­ar­bei­ten­den­ra­bat­te auf Waren für den Eigen­be­darf im bran­chen­üb­li­chen Rah­men
  • REKA-Check-Ver­güns­ti­gun­gen bis 600.– pro Jahr
  • Ver­lo­bungs- und Hoch­zeits­ge­schen­ke
  • Gut­schei­ne und Natural­ge­schen­ke im Wert von bis zu 500.–/Jahr
  • Aner­ken­nungs­prä­mi­en bis zu 500.– für das Bestehen von beruf­li­chen Prü­fun­gen.
  • Pri­va­te Nut­zung von Arbeits­werk­zeu­gen wie Han­dy, Com­pu­ter etc.