Sind die Kosten nicht durch die Versicherung gedeckt, kann die Rechnung zusammen mit den übrigen Krankheitskosten (Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse, ärztlich verordnete Therapien, Optiker etc.) unter Krankheits- und Unfallkosten abgezogen werden.
Je nach Kanton besteht jedoch ein Selbstbehalt von 2 – 5 % des Nettoeinkommens.