Zahnbehandlung von der Steuer abziehen

Sind die Kosten nicht durch die Versicherung gedeckt, kann die Rechnung zusammen mit den übrigen Krankheitskosten (Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse, ärztlich verordnete Therapien, Optiker etc.) unter Krankheits- und Unfallkosten abgezogen werden.
Je nach Kanton besteht jedoch ein Selbstbehalt von 2 – 5 % des Nettoeinkommens.

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